Artikel 20 VO (EG) 2001/438

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Kommission genügende Angaben, einschließlich der Angaben über die zur Umsetzung von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung getroffenen Maßnahmen, zu übermitteln, um ihr die Beurteilung von Plänen zu ermöglichen, noch das Recht der Kommission, zusätzliche Auskünfte einzuholen, bevor sie ihre Entscheidung gemäß Artikel 28 der Verordnung trifft.

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