Artikel 2 VO (EG) 2001/438
(1) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und zwischengeschaltete Stellen ausreichende Anleitungen hinsichtlich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erhalten, die erforderlich sind, um eine einwandfreie Verwaltung der Strukturfonds in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen zu gewährleisten und insbesondere die Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zuschussfähigkeit von Anträgen auf eine Gemeinschaftsbeteiligung hinlänglich sicherzustellen.
(2) „Zwischengeschaltete Stellen” im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche oder private Einrichtungen oder Dienste jeder Art, die unter der Verantwortung von Verwaltungsbehörden oder Zahlstellen handeln oder Aufgaben für deren Rechnung gegenüber Endbegünstigten oder den die Operationen durchführenden Einrichtungen oder Unternehmen ausführen.
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