Artikel 3 VO (EG) 2001/438

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und zwischengeschalteten Stellen sorgen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des verwalteten Fördervolumens für

a)
eine eindeutige Definition, klare Zuweisung und, soweit es für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Haushaltspraxis erforderlich ist, eine ausreichende Trennung von Aufgaben innerhalb der betreffenden Organisation;
b)
wirksame Systeme, die gewährleisten, dass die Aufgaben in einer ordnungsgemäßen Weise ausgeführt werden;
c)
im Fall der zwischengeschalteten Stellen, Berichterstattung an die verantwortliche Verwaltungsbehörde/Zahlstelle über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die hierzu eingesetzten Mittel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.