Artikel 3 VO (EG) 2001/438
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme von Verwaltungsbehörden, Zahlstellen und zwischengeschalteten Stellen sorgen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des verwalteten Fördervolumens für
- a)
- eine eindeutige Definition, klare Zuweisung und, soweit es für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Haushaltspraxis erforderlich ist, eine ausreichende Trennung von Aufgaben innerhalb der betreffenden Organisation;
- b)
- wirksame Systeme, die gewährleisten, dass die Aufgaben in einer ordnungsgemäßen Weise ausgeführt werden;
- c)
- im Fall der zwischengeschalteten Stellen, Berichterstattung an die verantwortliche Verwaltungsbehörde/Zahlstelle über die Erfüllung ihrer Aufgaben und die hierzu eingesetzten Mittel.
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