Artikel 5 VO (EG) 2001/438

(1) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission, innerhalb von drei Monaten ab Genehmigung der betreffenden Intervention oder dem Inkrafttreten dieser Verordnung, was immer das letzte Datum ist, für jede Intervention Angaben über die Organisation der Verwaltungsbehörde, der Zahlstelle sowie der zwischengeschalteten Stellen, über die in den betreffenden Behörden und Einrichtungen bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme und über etwaige Verbesserungen, die nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Anleitungen geplant sind.

(2) Diese Mitteilung enthält für jede Verwaltungsbehörde und Zahlstelle und jede zwischengeschaltete Stelle die folgenden Angaben,

a)
die ihnen übertragenen Zuständigkeiten;
b)
die Verteilung der Aufgaben zwischen ihren Dienststellen oder innerhalb einzelner Dienststellen, sowie zwischen Verwaltungsbehörde und Zahlstelle, wenn diese einer und derselben Stelle oder Einrichtung angehören;
c)
die Verfahren zur Annahme, Prüfung und Bestätigung der Anträge auf Erstattung von Ausgaben sowie zur Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Zahlungen an Begünstigte;
d)
die Vorschriften für die Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme.

(3) Wenn bei mehreren Interventionen ein gemeinsames System angewandt wird, kann eine Darstellung des gemeinsamen Systems übermittelt werden.

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