Artikel 6 VO (EG) 2001/438

Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat, dass die nach Artikel 5 dargestellten Verwaltungs- und Kontrollsysteme den durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie diese Verordnung geforderten Standards entsprechen, und unterrichtet darüber, inwieweit sie der Transparenz der Prüfungen der Fondsoperationen abträglich sind und geeignet erscheinen, zu verhindern, dass die Kommission ihre Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 274 des Vertrages wahrnehmen kann. Überprüfungen der Wirksamkeit der Systeme werden regelmäßig vorgenommen.

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