Artikel 1 VO (EG) 2001/466
(1) Die in Anhang I genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die in diesem Anhang aufgeführten Höchstgehalte nicht übersteigt.
(1a) Abweichend von Absatz 1 ist es Schweden und Finnland gestattet, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 Fisch aus dem Ostseegebiet, der in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweist, zu vermarkten, sofern ein System vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Fisch aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.
Eine künftige Anwendung dieser Ausnahmeregelung wird im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung von Anhang I Abschnitt 5 geprüft.
Finnland und Schweden teilen der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Ergebnisse ihrer Kontrollen des Dioxingehalts in Fisch aus dem Ostseegebiet mit und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Belastung durch Dioxine von Fisch aus dem Ostseegebiet zu senken.
(1b) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission Estland für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 gestatten, im Inland Fisch aus dem Ostseeraum zu vermarkten, der zum Verzehr im estnischen Hoheitsgebiet bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweist. Diese Ausnahmeregelung wird nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1) gewährt. Hierzu weist Estland nach, dass die für Finnland und Schweden geltenden Bedingungen nach Absatz 1a erfüllt sind und dass Menschen in Estland nicht höheren Konzentrationen von Dioxin ausgesetzt sind als dem höchsten Durchschnittswert in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004.
Wird Estland eine solche Ausnahmeregelung gewährt, so wird jede künftige Anwendung dieser Ausnahmeregelung im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung von Anhang I Abschnitt 5 geprüft.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen führt Estland die Maßnahmen durch, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Fisch oder Fischerzeugnisse, die die Anforderungen von Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 nicht erfüllen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel.
(3) Die anzuwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden sind in Anhang I aufgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
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