Artikel 2 VO (EG) 2001/466

(1) Im Fall von getrockneten, verdünnten, verarbeiteten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die aus mehr als einer Zutat bestehen, gilt, sofern sie nicht in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind, der in Anhang I angegebene Höchstgehalt, wobei zu berücksichtigen sind:

a)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren oder
b)
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung oder
c)
die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis und
d)
die analytische Bestimmungsgrenze.

Satz 1 gilt, soweit keine spezifischen Höchstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnisse festgesetzt sind.

(2) Die in Anhang I aufgeführten Höchstgehalte gelten auch für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG und unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung und der relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis. Dies gilt nicht für Kontaminanten, für die spezifische Höchstgehalte auf Gemeinschaftsebene in den betreffenden Erzeugnissen festgelegt wurden, bzw. in Fällen, wo nationale Bestimmungen mangels gemeinschaftlicher Höchstgehalte strengere Werte vorschreiben.

(3) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 3 ist Folgendes verboten:

a)
die Verwendung von Erzeugnissen, die den in Anhang I aufgeführten Höchstgehalten nicht entsprechen, als Lebensmittelzutaten zur Erzeugung von zusammengesetzten oder sonstigen Lebensmitteln;
b)
die Vermischung von Erzeugnissen, die dem Höchstgehalt entsprechen, mit Erzeugnissen, deren Gehalt über dem in Anhang I festgelegten Höchstgehalt liegt;
c)
die absichtliche Entgiftung von Erzeugnissen durch chemische Behandlung, sofern es sich um die in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) aufgeführten Kotaminanten handelt.

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