Artikel 3 VO (EG) 2001/466

(1) Während einer Übergangszeit können die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem frischen Salat und frischen Spinat mit einem Nitratgehalt genehmigen, der über den im Anhang unter Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 genannten Höchstwerten liegt, sofern die gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Werte schrittweise zu erreichen.

Die Übergangszeit

a)
endet für Salat am 1. Januar 2005,
b)
wird für Spinat spätestens am 1. Januar 2005 überprüft.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission jährlich über die zur Durchführung von Satz 1 unternommenen Schritte.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Überwachung und berichten über die im Hinblick auf die Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte in Salat und Spinat getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte. Diese Informationen beinhalten auch die Daten, die ihrer guten landwirtschaftlichen Praxis zugrunde liegen.

(3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 nicht anwenden, sorgen für die Überwachung und die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis durch Maßnahmen, die sich nach dem angestrebten Ziel, den erhaltenen Überwachungsergebnissen und insbesondere nach den Risiken und den bisherigen Erfahrungen richten.

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