Artikel 3b VO (EG) 2001/466
(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Belgien, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten frischen Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.1 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.
(2) Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Irland und dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, ganzjährig geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.
Abweichend von Artikel 1 Absatz 1 ist es Frankreich bis zum 31. Dezember 2008 gestattet, auf seinem Hoheitsgebiet erzeugten und zum dortigen Verzehr bestimmten, von 1. Oktober bis 31. März geernteten frischen Kopfsalat mit Nitratgehalten über den in Nummer 1.3 des Anhangs I genannten Höchstgehalten in Verkehr zu bringen.
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