Artikel 4 VO (EG) 2001/466

(1) Die Höchstgehalte für Aflatoxin gemäß Anhang I Nummern 2.1.1.1 und 2.1.2.1 finden auch auf die Verarbeitungserzeugnisse der dort genannten Lebensmittel Anwendung, sofern für diese Verarbeitungserzeugnisse keine spezifischen Höchstgehalte festgelegt sind.

(2) Bezüglich des Gehalts an Aflatoxinen und an Ochratoxin A der in Anhang I unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Erzeugnisse ist Folgendes untersagt:

a)
das Vermischen von Erzeugnissen, die den in Anhang I festgesetzten Höchstgehalten genügen, mit Erzeugnissen, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden, oder das Vermischen von Erzeugnissen, die der Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, mit Erzeugnissen, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;
b)
die Verwendung von Erzeugnissen, die den unter Anhang I Nummern 2.1.1.1, 2.1.2.1, 2.1.3, 2.1.4, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 festgesetzten Höchstgehalten nicht genügen, als Zutat bei der Herstellung anderer Lebensmittel;
c)
die Entgiftung des Erzeugnisses durch chemische Verfahren.

(3) Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 festgesetzten Höchstgehalten für Aflatoxin nicht genügen und Mais, der den in diesem Anhang unter Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalten nicht genügt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

a)
nicht zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind,
b)
den in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.2 für Erdnüsse bzw. unter Ziffer 2.1.1.3 für Schalenfrüchte und Trockenfrüchte und Ziffer 2.1.2.3 für Mais festgesetzten Höchstgehalten genügen,
c)
einer späteren Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, nach dieser Behandlung die in Anhang I unter Ziffer 2.1.1.1 und Ziffer 2.1.2.1 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat,
d)
so gekennzeichnet sind, dass ihr Verwendungszweck klar ersichtlich ist, und den Vermerk tragen: „Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um die Aflatoxinkontamination zu reduzieren” .

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