Artikel 4a VO (EG) 2001/466

In Bezug auf Dioxine in Erzeugnissen gemäß Anhang I Abschnitt 5 ist es verboten,

a)
Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte eingehalten werden, mit solchen zu mischen, bei denen die Höchstgehalte überschritten werden,
b)
Erzeugnisse, bei denen die Höchstgehalte nicht eingehalten werden, als Zutaten bei der Herstellung anderer Lebensmittel zu verwenden.

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