Artikel 5 VO (EG) 2001/466

(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 festgesetzten Nitrathöchstgehalte sowie der Berichte über die Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte und der Bewertung der Daten, die die Mitgliedstaaten für ihre gute landwirtschaftliche Praxis zugrunde legen, nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2002 eine Überprüfung der Höchstgehalte vor mit dem Ziel, diese zu senken.

(2) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 3 und 4 festgesetzten Höchstgehalte für Schwermetalle und 3-MCPD nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 5. April 2003 eine Überprüfung der Höchstgehalte vor mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Verbraucher sicherzustellen.

(2a) Die Kommission überprüft auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung der EBLS zu Ochratoxin A und unter Berücksichtigung der angewandten Vorbeugungsmaßnahmen zur Senkung des Ochratoxin-A-Gehalts die Bestimmungen in Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 bis spätestens 30. Juni 2006. Diese Überprüfung betrifft vor allem die Höchstgehalte für Ochratoxin A in getrockneten Weintrauben und Traubensaft sowie die Frage, ob für Ochratoxin A in grünem Kaffee, anderem Trockenobst als getrockneten Weintrauben, in Bier, Kakao und Kakao-Erzeugnissen, Likörweinen, Fleisch und Fleischerzeugnissen, Gewürzen und Lakritz ein Höchstgehalt festgelegt werden soll.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Parteien der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und teilen die Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Ochratoxin A mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten diese Ergebnisse zur Verfügung.

(3) Die Kommission wird Anhang I Abschnitt 5 spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte.

Anhang I Abschnitt 5 wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Höchstgehalte deutlich abzusenken und nach Möglichkeit Höchstgehalte für weitere Lebensmittel festzulegen.

(4) Die Kommission wird die im Anhang I Abschnitt 2 Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 festgelegten Grenzwerte für Patulin spätestens bis zum 30. Juni 2005 überprüfen, mit dem Ziel, diese unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Umsetzung des Verhaltenskodex zur Prävention und Reduzierung der Patulinkontamination in Apfelsaft und Apfelsaftzusätzen in anderen Getränken weiter abzusenken.

(5) Die Kommission überarbeitet die Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 des Anhangs I Abschnitt 2 bis zum 1. Juli 2008 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisin B1 und B2 sowie mit Blick auf die Aufnahme eines Höchstgehaltes für T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen einschließlich der Daten über das Vorkommen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin sowie Fumonisin B1 und B2 gemacht wurden.

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