Artikel 7 VO (EG) 2001/466

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. April 2002. Anhang I Abschnitte 3 (Schwermetalle) und 4 (3-MCPD) gelten nicht für Erzeugnisse, die vor diesem Datum rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden.

Die in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) Ziffer 2.3 Patulin festgelegten Höchstwerte gelten nicht für Produkte, die vor dem 1. November 2003 rechtmäßig hergestellt und in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden. Die Beweislast, wann die Produkte in Verkehr gebracht wurden, liegt beim Lebensmittelunternehmer.

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