Artikel 1 VO (EG) 2001/467
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- „Taliban” die afghanische Gruppierung, die sich selbst auch Islamistisches Emirat Afghanistan nennt;
- 2.
- „Taliban-Sanktionsausschuss” der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss;
- 3.
- „Von den Taliban kontrolliertes Gebiet Afghanistans” das vom Taliban-Sanktionsausschuss bezeichnete und in Anhang III aufgeführte Gebiet Afghanistans, das sich unter der Kontrolle der Taliban befindet;
- 4.
- „Gelder” finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Vorteile jeder Art einschließlich von — aber nicht unbedingt beschränkt auf — Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen, öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;
- 5.
- „Einfrieren von Geldern” die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften, Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird.
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