Präambel VO (EG) 2001/467

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/154/GASP des Rates vom 26. Februar 2001 über weitere restriktive Maßnahmen gegen die Taliban und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 96/746/GASP(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 19. Dezember 2000 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1333 (2000) an, in der die Taliban unter anderem aufgefordert werden, der Resolution 1267 (1999) nachzukommen und dazu insbesondere die Gewährung von Zuflucht und die Ausbildung für internationale Terroristen und deren Organisationen einzustellen und Usama Bin Ladin für ein Gerichtsverfahren den zuständigen Behörden zu übergeben.
(2)
Der Sicherheitsrat beschloss unter anderem die Verstärkung des bereits aufgrund der Resolution 1267 (1999) geltenden Flugverbots und des Einfrierens von Geldern sowie eine Reihe weiterer Maßnahmen gegen die Taliban, insbesondere ein Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren, ein Verbot der Bereitstellung bestimmter technischer Beratung und Ausbildung sowie die Zwangsschließung der Büros der Taliban und der Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines.
(3)
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich, um die einschlägigen Beschlüsse des Sicherheitsrates umzusetzen, soweit sie das Gebiet der Gemeinschaft betreffen. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.
(4)
Im Interesse größtmöglicher Rechtssicherheit innerhalb der Gemeinschaft sind die Namen und sonstigen einschlägigen Daten der Personen, Institutionen und Einrichtungen, deren Gelder entsprechend der Festlegung der Vereinten Nationen einzufrieren sind, eine Beschreibung des von den VN-Behörden bezeichneten Gebietes Afghanistans, das sich unter der Kontrolle der Taliban befindet, und die Listen der Organisationen und staatlichen Hilfseinrichtungen, denen humanitäre Flüge nach Afghanistan gestattet werden, öffentlich bekannt zu geben und muss für die Gemeinschaft ein Verfahren zur Änderung dieser Listen festgelegt werden.
(5)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ermächtigt werden, die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung über das Einfrieren von Geldern und Finanzmitteln sicherzustellen.
(6)
Nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen kann der Taliban-Sanktionsausschuss Ausnahmen vom Einfrieren von Geldern, vom Flugverbot und vom Ausfuhrverbot für bestimmte Dienstleistungen zulassen. Daher müssen Vorschriften erlassen werden, um die Anwendung solcher Ausnahmen innerhalb der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(7)
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollte die Kommission ermächtigt werden, die Anhänge dieser Verordnung auf der Grundlage einschlägiger Mitteilungen und Informationen seitens des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, des Taliban-Sanktionsausschusses und der Mitgliedstaaten gegebenenfalls zu ergänzen und/oder zu ändern.
(8)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten und andere sachdienliche Informationen austauschen, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegen; sie sollten mit dem Taliban-Sanktionsausschuss zusammenarbeiten, was insbesondere die Übermittlung von Informationen an den Ausschuss einschließt.
(9)
Verstöße gegen diese Verordnung sollten Gegenstand von Sanktionen sein, und die Mitgliedstaaten sollten hierzu angemessene Sanktionen verhängen. Es ist darüber hinaus wünschenswert, dass die Sanktionen im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verhängt werden können und dass die Mitgliedstaaten gegen Personen, Institutionen und Einrichtungen vorgehen, die ihrer Rechtshoheit unterliegen und die dem Anschein nach gegen diese Bestimmungen verstoßen haben.
(10)
Aus Gründen der Transparenz und Einfachheit sollte die Unterbrechung oder Einschränkung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Afghanistan durch einen einzigen Rechtsakt geregelt werden. Daher sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 über ein Flugverbot und das Einfrieren von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(2) in diese Verordnung übernommen und sollte jene Verordnung aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 43 vom 16.2.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2000 (ABl. L 144 vom 17.6.2000, S. 16).

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