Artikel 11 VO (EG) 2001/467
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sachdienlichen Informationen, insbesondere über Verstöße gegen diese Verordnung, Probleme bei ihrer Durchsetzung und Urteile nationaler Gerichte aus.
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