Artikel 10 VO (EG) 2001/467
(1) Die Kommission wird ermächtigt,
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Anhang III auf der Grundlage der Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Taliban-Sanktionsausschusses zu erstellen;
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die Anhänge I, III, IV, V und VI auf der Grundlage der Entscheidungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Taliban-Sanktionsausschusses zu ändern oder zu ergänzen;
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Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
(2) Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen wird die Kommission ermächtigt, die für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Kontakte zum Taliban-Sanktionsausschuss zu unterhalten.
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