Artikel 9 VO (EG) 2001/467

(1) Andere Ausnahmen zu den Verboten als die in Artikel 2 Absatz 3, Artikel 5 sowie Artikel 6 Absätze 2 und 3 genannten werden nicht genehmigt.

(2) Die vom Taliban-Sanktionsausschuss genehmigten Ausnahmen gelten innerhalb der gesamten Gemeinschaft.

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