Artikel 15 VO (EG) 2001/467

Diese Verordnung gilt

im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,

an Bord jedes Luft- und Wasserfahrzeugs, das der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt,

für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie

für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person, Institution oder Einrichtung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.