Artikel 15 VO (EG) 2001/467
Diese Verordnung gilt
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im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
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an Bord jedes Luft- und Wasserfahrzeugs, das der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt,
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für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, sowie
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für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person, Institution oder Einrichtung.
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