Artikel 5 VO (EG) 2001/467

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer öffentlichen Gewalt ist es untersagt, direkt oder indirekt natürlichen oder juristischen Personen, Institutionen oder Einrichtungen in dem von den Taliban kontrollierten Gebiet Afghanistans oder anderen Personen, Institutionen oder Einrichtungen zum Zweck einer geschäftlichen Tätigkeit, die in dem oder von dem von den Taliban kontrollierten Gebiet Afghanistans aus durchgeführt wird, technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung in Bezug auf die militärischen Aktivitäten der unter dem Kommando der Taliban stehenden bewaffneten Personen zu gewähren, zu verkaufen, bereitzustellen oder zu übermitteln.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Taliban-Sanktionsausschuss vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigungen werden über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeholt.

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