Artikel 6 VO (EG) 2001/467
(1) Starts und Landungen im Gebiet der Gemeinschaft sowie dessen Überfliegen sind allen Luftfahrzeugen untersagt, die von einem der von dem Taliban-Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang IV genannten Grenzeintrittspunkte oder Landegebiete des von den Taliban kontrollierten Gebiets Afghanistans gestartet sind oder dort landen sollen, unabhängig davon, wo sie registriert sind.
(2) Das Verbot in Absatz 1 gilt nicht für
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Flüge, für die der Taliban-Sanktionsausschuss vor Durchführung des betreffenden Flugs eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Die Ausnahmegenehmigungen werden über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeholt.
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Luftfahrzeuge, die von den von dem Taliban-Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang VI genannten Organisationen und Einrichtungen oder in deren Auftrag für humanitäre Flüge eingesetzt werden.
Die für solche humanitären Flüge verantwortlichen Organisationen oder Einrichtungen teilen der oder den in Anhang II aufgeführten betroffenen Behörde(n) vorab die Angaben über jedes Luftfahrzeug und seinen Flugplan mit.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist allen von dem Taliban-Sanktionsausschuss bezeichneten und in Anhang V genannten Luftfahrzeugen das Starten und Landen im Gebiet der Gemeinschaft untersagt, es sei denn, der Taliban-Sanktionsausschuss hat eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Ausnahmegenehmigungen werden über die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingeholt.
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