Artikel 2 VO (EG) 2001/586
Nichtverfügbarkeit von Daten auf der Gruppenebene der NACE Rev. 2
Die Mitgliedstaaten, die die statistischen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 nicht auf der Gruppenebene der NACE Rev. 2 ermitteln, dürfen die nationalen Gewichte für die Gruppen innerhalb einer Abteilung berechnen, um die auf der Abteilung beruhenden Daten in Gruppen aufzugliedern.
Die Mitgliedstaaten, die die Zuordnung zu den industriellen Hauptgruppen (MIGS) teilweise oder vollständig auf der Basis der NACE Rev. 2-Abteilungen vornehmen, unterrichten Eurostat über die zur Aufgliederung in NACE Rev. 2-Gruppen verwendeten Gewichte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.