Artikel 3 VO (EG) 2001/586

Anwendung der Definitionen

Die Mitgliedstaaten wenden die im Anhang aufgeführten Definitionen wie folgt an: Statistische Daten, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallen, werden vom 1. Januar 2009 an entsprechend den Definitionen übermittelt. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallenden vorhandenen statistischen Daten durch Schätzungen oder Neuberechnung überarbeitet werden, um diesen Definitionen zu entsprechen.

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