Artikel 4 VO (EG) 2001/68

Freigestellte Ausbildungsbeihilfen

(1) Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen für Ausbildungszwecke müssen die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Die Intensität von Beihilfen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 25 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.

(3) Die Intensität von Beihilfen für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen darf bei Großunternehmen 50 % und bei kleinen und mittleren Unternehmen 70 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

Für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages ist ein Aufschlag von 5 Prozentpunkten und für Unternehmen in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag von 10 Prozentpunkten zulässig.

(4) Bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von benachteiligten Arbeitnehmern erhöhen sich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte.

(5) Soll die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt werden, die sowohl spezifische als auch allgemein verwertbare Qualifikationen vermittelt, und ist eine gesonderte Berechnung nach Ausbildungsbausteinen nicht möglich, bestimmt sich die Ausbildungsintensität nach Absatz 2. Dies gilt auch für den Fall, dass sich nicht genau bestimmen lässt, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt.

(6) Im Bereich des Seeverkehrs dürfen Beihilfen unabhängig davon, ob sie für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, bis zu einer Intensität von 100 % gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Auszubildende darf kein aktives, sondern muss ein zusätzliches Besatzungsmitglied sein;
b)
die Ausbildung muss an Bord von Schiffen, die im Gemeinschaftsregister eingetragen sind, durchgeführt werden.

(7) Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:

a)
Personalkosten für die Ausbilder,
b)
Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden,
c)
sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung,
d)
Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben,
e)
Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme,
f)
Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlichen abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Äquivalent zu berücksichtigen.

Die beihilfefähigen Kosten müssen belegbar, transparent und nach Posten aufgeschlüsselt sein.

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