Artikel 3 VO (EG) 2001/68

Freistellungsvoraussetzungen

(1) Außerhalb von Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn darin ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben wird.

(2) Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen der Verordnung erfüllen, sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

a)
Die Beihilfen, die nach der fraglichen Regelung gewährt werden können, erfüllen sämtliche Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung.
b)
In der Regelung wird ausdrücklich auf diese Verordnung verwiesen und der Titel der Verordnung sowie die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben.

(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung unmittelbar erfüllen.

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