Artikel 2 VO (EG) 2001/68

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Beihilfe” : alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;
b)
„kleine und mittlere Unternehmen” : Unternehmen im Sinne der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission(1);
c)
„Großunternehmen” : Unternehmen, auf die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht zutrifft;
d)
„spezifische Ausbildungsmaßnahmen” : Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind;
e)
„allgemeine Ausbildungsmaßnahmen” : Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht ausschließlich oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, sondern mittels derer auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbare Qualifikationen erworben werden, durch die sich die Vermittelbarkeit des Arbeitnehmers deutlich verbessert. Eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme liegt z. B. vor,

wenn sie von mehreren unabhängigen Firmen gemeinsam organisiert ist oder von den Beschäftigten verschiedener Betriebe in Anspruch genommen werden kann oder

wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Organen oder Gremien, die hierzu von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ermächtigt wurden, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde;

f)
„Beihilfeintensität” : in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz;
g)
„benachteiligte Arbeitnehmer” :

Jugendliche unter 25 Jahren, die bisher noch keine reguläre bezahlte Erstanstellung gefunden haben, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung,

Personen mit schweren körperlichen, geistigen oder psychologischen Beeinträchtigungen, die dennoch auf dem Arbeitsmarkt verwendbar sind,

Wanderarbeitnehmer, die zwecks Aufnahme einer Tätigkeit ihren Aufenthaltsort in einen anderen Mitgliedstaat verlegen oder verlegt haben oder sich in der Gemeinschaft niederlassen und berufsbildenden und/oder Fremdsprachenunterricht benötigen,

Personen über 45 Jahre ohne Abitur oder einen vergleichbaren Abschluss;

Personen, die nach mindestens dreijähriger Unterbrechung wieder in das Erwerbsleben eintreten wollen, vor allem solche, die ihre Tätigkeit wegen der Unvereinbarkeit von Beruf und Familie aufgegeben haben, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung,

Langzeitarbeitslose, d. h. Personen, die während zwölf aufeinanderfolgenden Monaten erwerbslos waren, während der ersten sechs Monate nach der Einstellung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 10 vom 13.1.2002, S. 33.

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