Artikel 1 VO (EG) 2001/68

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Ausbildungsbeihilfen in allen Wirtschaftssektoren einschließlich Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben, jedoch ausgenommen Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates(1) fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

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