Präambel VO (EG) 2001/68

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer iv),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Ausbildungsbeihilfen unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(2)
Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen angewandt und dabei ihre diesbezügliche Politik erläutert, zuletzt in dem Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen(3). Angesichts ihrer umfangreichen Erfahrungen mit der Anwendung dieser Artikel des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen sollte sie im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und der Verwaltungsvereinfachung von den ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch machen, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.
(3)
Im Interesse einer transparenten und kohärenten Politik in allen Wirtschaftssektoren sollte der Anwendungsbereich der Verordnung möglichst weit gefasst sein und auch den Agrarsektor sowie die Fischerei und die Aquakultur mit einschließen.
(4)
Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausbildungsbeihilfen anzumelden, wird durch diese Verordnung nicht berührt. Die angemeldeten Regelungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der nachstehenden Kriterien geprüft bzw. in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der für bestimmte Wirtschaftssektoren eingeführten Gemeinschaftsrahmen und -leitlinien. Derartige Regelungen gibt es derzeit für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des Vertrages aufgeführten Waren sowie für den Seeverkehr. Der Gemeinschaftsrahmen für Ausbildungsbeihilfen sollte mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden, da sein Inhalt in die Verordnung übernommen wurde.
(5)
Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass gemäß Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(4) die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag nicht für finanzielle Beiträge der Mitgliedstaaten zu Maßnahmen gelten, zu denen die Gemeinschaft Beihilfen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gewährt.
(6)
Der Klarheit halber sei darauf hingewiesen, dass die vorliegende Verordnung nur für Ausbildungsmaßnahmen gelten sollte, die eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Eine große Zahl von Maßnahmen wird gar nicht von Artikel 87 erfasst, da es sich um allgemeine Maßnahmen handelt, die unterschiedslos allen Unternehmen gleich welcher Branche offen stehen und bei denen die zuständigen Behörden kein Ermessen besitzen (z. B. Steuervergünstigungen, etwa in Form von automatisch gewährten Steuergutschriften, für alle Unternehmen, die in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren). Auch Maßnahmen, die Personen direkt unabhängig von ihrem Standort zugute kommen und nicht bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige begünstigen, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Beispiele hierfür sind: Schulbildung und Erstausbildungsmaßnahmen (z. B. Lehre und berufsbegleitender Unterricht), Ausbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Arbeitslose (einschließlich Praktika in Unternehmen), direkt für Arbeitnehmer oder auch spezifische Gruppen von Arbeitnehmern bestimmte Maßnahmen, die diesen unabhängig von dem Unternehmen oder Wirtschaftszweig, in dem sie tätig sind (z. B. im Rahmen eines „Lernkontos” ) Gelegenheit zur Weiterbildung gibt. Dem gegenüber werden Beiträge zu branchenspezifischen Ausbildungsfonds, sofern sie vom Staat vorgeschrieben werden, nicht als private Mittel, sondern als staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen.
(7)
Freigestellt werden sollten Beihilfen, die alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass etwaige auf der Grundlage einer solchen Regelung gewährte Beihilfen ebenfalls alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die unabhängig von einer Beihilferegelung gewährt werden, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.
(8)
Um Abweichungen in der Auslegung, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu vermeiden, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte für die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne dieser Verordnung die Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) maßgeblich sein.
(9)
Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ist unter anderem von der Beihilfeintensität bzw. dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag abhängig. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen werden (bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten abgesichert und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein). Als Referenzzinssätze sollten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze gelten.
(10)
Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem wiederum andere Unternehmen schöpfen können, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft stärken. Sie sind deshalb auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie. Da die Unternehmen in der Gemeinschaft im Allgemeinen zu wenig in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren, können staatliche Beihilfen dazu beitragen, diese Marktschwäche auszugleichen. Unter bestimmten Bedingungen können staatliche Beihilfen daher als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt werden.
(11)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfen auf das Maß beschränkt bleiben, das zur Erreichung des mit Marktkräften allein nicht zu verwirklichenden Gemeinschaftsziels notwendig ist, sollten bei der Festlegung der zulässigen Beihilfeintensitäten die Art des Ausbildungsvorhabens, die Größe und der Standort des Unternehmens berücksichtigt werden.
(12)
Durch allgemeine Ausbildungsmaßnahmen werden übertragbare Qualifikationen erworben, die die Vermittelbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers deutlich erhöhen. Da Beihilfen zu dieser Art von Ausbildung den Wettbewerb weniger stark verfälschen, können hier höhere Intensitäten als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellt werden. Spezifische Ausbildungsmaßnahmen hingegen kommen in erster Linie dem ausbildenden Unternehmen zugute, wodurch sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung erhöht; hier muss die zulässige und von der Anmeldungspflicht befreite Beihilfeintensität daher geringer ausfallen.
(13)
Für die generell benachteiligten KMU, die, wollen sie in die Ausbildung ihrer Beschäftigten investieren, relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollte die nach dieser Verordnung freigestellte Höchstintensität der Ausbildungsbeihilfe heraufgesetzt werden.
(14)
In Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag haben Ausbildungsmaßnahmen wegen des dort herrschenden beträchtlichen Ausbildungsdefizits und der höheren Arbeitslosenquote größere externe Effekte. Deshalb sollte für diese Gebiete die nach dieser Verordnung freigestellte Höchstintensität der Ausbildungsbeihilfe heraufgesetzt werden.
(15)
Die Besonderheiten der Ausbildung im Bereich des Seeverkehrs rechtfertigen eine gesonderte Behandlung dieses Bereiches.
(16)
Ausbildungsbeihilfen in größerer Höhe sollten von der Kommission vor ihrer Durchführung einzeln geprüft werden. Auf Beihilfen, die einen bestimmten Betrag (1 Mio. EUR) übersteigen, ist die vorliegende Gruppenfreistellungsverordnung daher nicht anwendbar, sondern es gilt das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 3.
(17)
Mit anderen Beihilfen (gleich, ob vom Staat, der Region oder der Gemeinde gewährt) oder mit Gemeinschaftsmitteln kumulierte Ausbildungsbeihilfen sollten in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nur bis zu den in dieser Verordnung angegebenen Höchstgrenzen freigestellt werden.
(18)
Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardvordruck für die der Kommission von den Mitgliedstaaten in Kurzform zu übermittelnden Informationen bei Einführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe unabhängig von einer Beihilferegelung, die aufgrund dieser Verordnung freigestellt ist, entworfen werden. Die betreffenden Angaben sollten anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die von ihnen zu speichernden Angaben betreffend die nach dieser Verordnung freigestellten Ausbildungsbeihilfen gemacht werden. Für den von den Mitgliedstaaten jährlich vorzulegenden Bericht sollte die Kommission Kriterien festlegen, nach denen der Bericht zu erstellen ist, darunter die Vorlage in EDV-gestützter Form, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist.
(19)
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, soll die Geltungsdauer dieser Verordnung beschränkt werden. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, sollten nach dieser Verordnung bereits freigestellte Beihilferegelungen für weitere sechs Monate freigestellt bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)

ABl. C 89 vom 28.3.2000, S. 8.

(3)

ABl. C 343 vom 11.11.1998, S. 10.

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(5)

ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

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