Artikel 7 VO (EG) 2001/68
Transparenz und Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen 20 Arbeitstagen nach Erlass einer Beihilferegelung oder Gewährung einer nicht unter eine Beihilferegelung fallenden Einzelbeihilfe auf der Grundlage dieser Freistellungsverordnung eine Kurzbeschreibung der Maßnahme nach dem in Anhang II beschriebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und darunter fallende Einzelbeihilfen sowie über die nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfen, die unabhängig von einer bestehenden Beihilferegelung gewährt wurden, zur Verfügung. Aus den Aufzeichnungen muss zu entnehmen sein, ob die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind während zehn Jahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an gerechnet zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem zum letzten Mal eine Einzelbeihilfe nach der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Informationen sind der Kommission binnen zwanzig Arbeitstagen zu übermitteln, sofern die Frist in dem Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde.
(3) Die Mitgliedstaaten erstellen im Einklang mit den nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(1) erlassenen Durchführungsvorschriften zu Form und Inhalt von Jahresberichten einen Jahresbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung.
Bis zum Inkrafttreten dieser Durchführungsvorschriften erstellen die Mitgliedstaaten für jedes Kalenderjahr oder Teile davon, in dem die vorliegende Verordnung Anwendung findet, nach den Vorgaben in Anhang III der vorliegenden Verordnung auch in elektronischer Form einen Jahresbericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Der Bericht ist der Kommission spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums zu übermitteln.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
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