Artikel 7a VO (EG) 2001/68
Übergangsbestimmungen
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführte Beihilferegelungen sowie sämtliche aufgrund solcher Regelungen gewährte Beihilfen sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, sofern sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) sowie Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, sofern sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Auflage in Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, wonach bei der Vergabe ein ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung erfolgen muss.
Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
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