Artikel 8 VO (EG) 2001/68

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2008.

(2) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die danach freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt.

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