Artikel 2 VO (EG) 2001/685
(1) Die Kommission teilt die Lizenzen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 zu.
(2) Die Lizenzen werden gemäß dem Anhang an die Mitgliedstaaten verteilt. Unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen und insbesondere der Entwicklung des Verkehrsflusses legt die Kommission dem Rat gegebenenfalls, frühestens aber drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung, einen Vorschlag zur Änderung der Verteilung der Lizenzen auf die Mitgliedstaaten vor.
(3) Die Lizenzen für jedes Jahr werden jeweils vor dem 15. Oktober des vorausgehenden Jahres verteilt.
(4) Tritt eines der Abkommen nach dem 1. Januar des fraglichen Jahres in Kraft, so wird die Anzahl der Lizenzen, die im ersten Jahr der Durchführung dieses Abkommens verteilt werden, anteilmäßig angepasst.
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