Artikel 1 VO (EG) 2001/685

In dieser Verordnung wird geregelt, wie die Lizenzen, die die Gemeinschaft gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs (im Folgenden „Abkommen” genannt) erhält, an die Mitgliedstaaten verteilt werden.

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