Präambel VO (EG) 2001/685
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit den Beschlüssen 2001/265/EG(4) und 2001/266/EG(5)vom 19. März 2001, hat die europäische Gemeinschaft Abkommen mit der Republik Bulgarien und der Republik Ungarn zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs geschlossen.
- (2)
- Gemäß diesen Abkommen wird die Gemeinschaft von Bulgarien und Ungarn Transitlizenzen für den Straßenverkehr erhalten.
- (3)
- Es ist daher erforderlich, für die Verteilung und Verwaltung der der Gemeinschaft erteilten Lizenzen Regeln festzulegen.
- (4)
- Aus praktischen, mit der Verwaltung zusammenhängenden Gründen sollte die Kommission diese Lizenzen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.
- (5)
- Zu diesem Zweck sollte eine Verteilungsmethode festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten verteilen dann die erhaltenen Lizenzen nach objektiven Kriterien an die Unternehmen.
- (6)
- Um eine optimale Nutzung der Lizenzen zu gewährleisten, sollten alle nicht zugeteilten Lizenzen an die Kommission zurückgegeben werden, damit sie neu verteilt werden können.
- (7)
- Die Verteilung der Lizenzen sollte nach Kriterien erfolgen, die dem Umfang des derzeitigen Landverkehrs zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Rechnung tragen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 33.
- (2)
ABl. C 168 vom 16.6.2000, S. 13.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. März 2001.
- (4)
Siehe S. 4 dieses Amtsblatts.
- (5)
Siehe S. 27 dieses Amtsblatts.
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