Artikel 2 VO (EG) 2001/70
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Beihilfe” : alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;
- b)
- „kleine und mittlere Unternehmen” : Unternehmen im Sinne von Anhang I;
- c)
- „Investitionen in Sachanlagen” : Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen oder der Erweiterung eines bestehenden Betriebes oder im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (u. a. Rationalisierung, Diversifizierung, Modernisierung). Als Investition in Sachanlagen gilt auch eine Anlageinvestition in Form der Übernahme eines Betriebs, der geschlossen wurde oder ohne Übernahme geschlossen worden wäre;
- d)
- „Investitionen in immaterielle Anlagewerte” : Investitionen in Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen oder Know-how oder nicht patentiertem technischen Wissen;
- e)
- „Bruttobeihilfeintensität” : in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Beihilfe. Alle eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug der direkten Steuern. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Anzinsung und die Berechnung der Beihilfeintensität bei einem zinsgünstigen Darlehen anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.
Bei Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen ( „FuE” ), die gemeinsam von öffentlichen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, wird die Bruttobeihilfeintensität anhand der kumulierten Beihilfe berechnet, die sich aus der direkten Förderung eines bestimmten Forschungsprojekts durch den Staat und den Beiträgen öffentlicher, nicht gewinnorientierter Hochschul- oder Forschungseinrichtungen an dasselbe Projekt, sofern diese eine Beihilfe darstellen, ergibt;
- f)
- „Nettobeihilfeintensität” : in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Projektes ausgedrückter Beihilfebetrag nach Steuern;
- g)
- „Beschäftigtenzahl” : Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen werden;
- h)
- „Grundlagenforschung” : eine Forschungstätigkeit zur Erweiterung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die nicht auf industrielle oder kommerzielle Ziele ausgerichtet ist;
- i)
- „industrielle Forschung” : planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können;
- j)
- „vorwettbewerbliche Entwicklung” : Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, ein Schema oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps. Außerdem kann sie die konzeptuelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen wie auch erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht für industrielle Anwendungen oder eine kommerzielle Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Sie umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen können;
- k)
- „landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse” :
- i)
- die in Anhang I des EG-Vertrags genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;
- ii)
- Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);
- iii)
- Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates(1) ;
- l)
- „Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen” : Erzeugnisse, die mit Milch und/oder Milcherzeugnissen verwechselt werden können, deren Zusammensetzung sich aber von Letzteren dadurch unterscheidet, dass sie neben etwaigem Milcheiweiß Fett- und/oder Eiweißstoffe enthalten, die nicht aus Milch stammen ( „andere als Milcherzeugnisse” im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87);
- m)
- „Verarbeitung von Agrarerzeugnissen” : jede Einwirkung auf ein Agrarerzeugnis, bei der das daraus entstehende Erzeugnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses zum Erstverkauf;
- n)
- „Vermarktung von Agrarerzeugnissen” : das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.