Artikel 1 VO (EG) 2001/70

Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen unbeschadet der besonderen Verordnungen oder Richtlinien der Gemeinschaft über die Gewährung staatlicher Beihilfen in bestimmten Wirtschaftssektoren, gleich, ob diese restriktiver oder weniger restriktiv sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates(1) fallen, und Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Herstellung und Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen;
b)
Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen,
c)
Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
d)
Beihilfen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates(2) fallen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)

ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

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