Präambel VO (EG) 2001/70

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) sowie Buchstabe b),

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung(2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 994/98 ermächtigt die Kommission ebenfalls dazu, gemäß Artikel 87 des Vertrages zu erklären, dass staatliche Beihilfen, die in Übereinstimmung mit der von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarte gewährt werden, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen sind.
(3)
Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an sowohl in als auch außerhalb von Fördergebieten angesiedelte kleine und mittlere Unternehmen angewandt und auch ihre diesbezügliche Politik erläutert, zuletzt in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(3) und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(4). Angesichts der umfangreichen Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung dieser Artikel auf kleine und mittlere Unternehmen und der von der Kommission auf der Grundlage dieser Bestimmungen herausgegebenen allgemeinen Regelungen für KMU und Regionalbeihilfen ist es im Hinblick auf eine wirksame Überwachung und eine Verwaltungsvereinfachung angezeigt, dass die Kommission von den ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 verliehenen Befugnissen Gebrauch macht, ohne dabei ihre eigenen Kontrollmöglichkeiten zu schwächen.
(4)
Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen anzumelden, bleibt hiervon unberührt. Die angemeldeten Regelungen werden von der Kommission in erster Linie anhand der nachstehenden Kriterien geprüft. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollte mit dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschafft werden, da sein Inhalt in diese Verordnung übernommen wurde.
(5)
KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Durch die Defizite des Marktes werden sie jedoch in ihrer Entwicklung aufgehalten; so haben sie wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und ihrer begrenzten Möglichkeiten, Garantien zu bieten, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital oder Krediten. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Durch die im Wege dieser Verordnung freigestellten Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen soll deshalb deren wirtschaftliche Tätigkeit gefördert werden, sofern die Handelsbedingungen dadurch nicht in einem Maß beeinträchtigt werden, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
(6)
Im Rahmen dieser Verordnung freigestellt werden sollten Beihilfen, die alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen, sowie alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass etwaige auf der Grundlage einer solchen Regelung gewährte Beihilfen ebenfalls alle einschlägigen Freistellungskriterien dieser Verordnung erfüllen. Aus Gründen einer wirksamen Überwachung und einer nicht zu Lasten der Kontrollmöglichkeiten der Kommission gehenden Verwaltungsvereinfachung sollten daher Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die unabhängig von einer Beihilferegelung gewährt werden, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung enthalten.
(7)
Die Verordnung sollte unbeschadet der in Verordnungen und Richtlinien enthaltenen besonderen Vorschriften über staatliche Beihilfen in bestimmten Wirtschaftssektoren (z. B. Schiffbau) gelten. Von ihrem Anwendungsbereich sollten landwirtschaftliche sowie die Fischerei und Aquakultur betreffende Tätigkeiten ausgenommen werden.
(8)
Um Abweichungen in der Auslegung, die zu Wettbewerbsverfälschungen führen könnten, zu vermeiden, die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen sowie die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte für die Definition kleiner und mittlerer Unternehmen im Sinne dieser Verordnung die Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(5) maßgeblich sein. Diese Definition wurde auch für den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen herangezogen(6).
(9)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt ist, sollten die Schwellenwerte gemäß der bisherigen Praxis der Kommission in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die verschiedenen beihilfefähigen Kosten und nicht in Form absoluter Höchstbeträge ausgedrückt werden.
(10)
Ob eine Beihilfe nach dieser Verordnung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ist unter anderem von der Beihilfeintensität bzw. dem in Subventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfebetrag abhängig. Die Berechnung des Subventionsäquivalents einer in mehreren Tranchen oder in Form eines zinsgünstigen Darlehens gewährten Beihilfe erfolgt auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und unkomplizierten Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen werden für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze herangezogen (bei zinsgünstigen Darlehen muss das Darlehen durch übliche Sicherheiten gedeckt und darf nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein). Als Referenzzinssätze gelten die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien ermittelten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sowie im Internet veröffentlichten Zinssätze.
(11)
Da kleine und mittlere Unternehmen nicht miteinander gleichzusetzen sind, sollten für kleine Unternehmen andere Beihilfehöchstintensitäten als für mittlere Unternehmen gelten.
(12)
Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission sollten sich die Höchstintensitäten auf einem Niveau bewegen, bei dem die beiden Ziele einer minimalen Wettbewerbsverfälschung in dem betreffenden Sektor auf der einen und der Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeiten kleiner und mittlerer Unternehmen auf der anderen Seite in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(13)
Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung sollte zudem von einer Reihe weiterer Bedingungen abhängig gemacht werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages dürfen die Beihilfen keinesfalls ausschließlich eine fortlaufende oder regelmäßige Senkung der von dem begünstigten Unternehmen üblicherweise zu tragenden Betriebskosten bewirken und müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen, um den von der Gemeinschaft angestrebten sozioökonomischen Nutzen zu sichern. Es ist daher angezeigt, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Beihilfen zu beschränken, die sich auf bestimmte materielle und immaterielle Investitionsvorhaben, bestimmte Dienstleistungen für die begünstigten Unternehmen und bestimmte sonstige Tätigkeiten beziehen. Wegen der in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten im Verkehrssektor außer bei Schienenfahrzeugen zählen bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig in diesem Bereich tätig sind, Verkehrs- und Transportmittel nicht zu den förderfähigen Investitionskosten.
(14)
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen sollten unabhängig vom Standort freigestellt werden. Da Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zur wirtschaftlichen Entwicklung von benachteiligten Regionen in der Gemeinschaft beitragen können, dort angesiedelte kleine und mittlere Unternehmen jedoch sowohl mit größenbedingten als auch Standortnachteilen zu kämpfen haben, sollten die Höchstintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen in Fördergebieten heraufgesetzt werden.
(15)
Um Anlageinvestitionen gegenüber Investitionen zugunsten des Faktors Arbeit nicht zu begünstigen, sollten Investitionsbeihilfen sowohl auf der Grundlage der Investitionskosten als auch der Kosten für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Rahmen des Investitionsvorhabens berechnet werden können.
(16)
In Übereinstimmung mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen(7) sollten Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, nicht unter diese Verordnung fallen. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen Produkts oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.
(17)
Angesichts der Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Ziel einer möglichst geringen Wettbewerbsverfälschung in dem von der Beihilfemaßnahme betroffenen Sektor und den Zielen dieser Verordnung herzustellen, sollten im Rahmen dieser Verordnung keine Beihilfe freigestellt werden, die einen bestimmten Höchstbetrag überschreiten, selbst wenn sie aufgrund einer nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelung gewährt werden.
(18)
Um sicherzustellen, dass die Beihilfe notwendig ist und der Anreizcharakter der Beihilfe gewahrt bleibt, sollten Beihilfen für Aktivitäten, die das begünstigte Unternehmen auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
(19)
Mit anderen staatlichen Beihilfen (gleich, ob vom Staat, der Region oder der Gemeinde gewährt) oder mit Gemeinschaftsmitteln kumulierte Beihilfen dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nur bis zu den in dieser Verordnung angegebenen Höchstgrenzen freigestellt werden.
(20)
Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 soll ein Standardvordruck für die der Kommission von den Mitgliedstaaten in Kurzform zu übermittelnden Informationen bei Einführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung, die aufgrund dieser Verordnung freigestellt ist, konzipiert werden. Die betreffenden Angaben werden anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die von ihnen zu speichernden Angaben betreffend die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorzulegen; hier gilt es, Kriterien festzulegen, nach denen der Bericht zu erstellen ist, darunter die Vorlage in EDV-gestützter Form, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist.
(21)
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, beschränkt sich die Geltungsdauer dieser Verordnung. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, bleiben nach dieser Verordnung bereits freigestellte Beihilferegelungen für weitere sechs Monate freigestellt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)

ABl. C 89 vom 28.3.2000, S. 15.

(3)

ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4.

(4)

ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(5)

ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(6)

Siehe Fußnote 3.

(7)

ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 156.

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