Artikel 4 VO (EG) 2001/70
Investitionsbeihilfen
(1) Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen und Investitionen in immaterielle Anlagewerte innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Für Investitionsvorhaben in Gebieten oder Sektoren, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe keinen Anspruch auf Regionalbeihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) EG-Vertrag haben, beträgt die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität:
- a)
- 15 % bei kleinen Unternehmen,
- b)
- 7,5 % bei mittleren Unternehmen.
(3) Für Investitionsvorhaben in Gebieten und Sektoren, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, ist ein Aufschlag auf den geltenden Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen, der sich nach den jeweiligen von der Kommission genehmigten nationalen Fördergebietskarten bestimmt, in folgender Höhe zulässig:
- a)
- 10 Prozentpunkte brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf, bzw.
- b)
- 15 Prozentpunkten brutto in Fördergebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, wobei jedoch die Nettobeihilfeintensität insgesamt 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht übersteigen darf.
Die höheren regionalen Fördersätze finden nur Anwendung, wenn bei Gewährung der Beihilfe zur Auflage gemacht wird, dass die Investitionen für mindestens fünf Jahre in der Empfängerregion verbleiben, und eine Eigenbeteiligung von mindestens 25 % erfolgt.
(4) Bemessungsgrundlage für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Schwellenwerte sind entweder die beihilfefähigen Investitionskosten oder die Lohnkosten für investitionsgebundene neu geschaffene Arbeitsplätze (Beihilfe zur Schaffung von Arbeitsplätzen) oder eine Mischung aus beidem, wobei die Beihilfe jedoch den günstigsten Beihilfebetrag, der sich aus der Anwendung der einen oder anderen Bemessungsgrundlage ergibt, nicht überschreiten darf.
(5) Bilden die Investitionskosten die Bemessungsgrundlage, sind im Falle materieller Investitionen die Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstung und im Falle immaterieller Investitionen die Kosten für den Erwerb von Technologie beihilfefähig. Bei Beihilfen im Bereich Verkehr gehören Verkehrs- und Transportmittel mit Ausnahme von für den Eisenbahnverkehr bestimmten Schienenfahrzeugen nicht zu den beihilfefähigen Kosten.
(6) Bilden neu geschaffene Arbeitsplätze die Bemessungsgrundlage, versteht sich der Beihilfebetrag als Prozentsatz der über einen Zeitraum von zwei Jahren kalkulierten Lohnkosten für die neu geschaffenen Arbeitsplätzen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Die Schaffung von Arbeitsplätzen muss im Rahmen eines materiellen oder immateriellen Investitionsvorhabens erfolgen. Die Arbeitsplätze müssen innerhalb von drei Jahren nach Tätigung der Investition entstehen.
- b)
- In dem betreffenden Unternehmen muss durch das Investitionsvorhaben ein Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigungszahl in den vergangenen zwölf Monaten zu verzeichnen sein.
- c)
- Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben.
(7) Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten Agrarerzeugnissen, so beträgt die Bruttobeihilfeintensität höchstens
- a)
- 75 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage;
- b)
- 65 % der zuschussfähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2019/93 des Rates(1);
- c)
- 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Gebieten, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags für eine Förderung in Betracht kommen;
- d)
- 40 % der zuschussfähigen Investitionen in allen anderen Gebieten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 184 vom 27.7. 1993, S. 1.
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