Artikel 5 VO (EG) 2001/70

Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten

Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldungspflicht des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen:

a)
Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Berater darf die Bruttobeihilfe 50 % der Kosten nicht überschreiten. Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.
b)
Beihilfen, die die Teilnahme an Messen und Ausstellungen ermöglichen sollen, dürfen 50 % brutto der anfallenden Mehrkosten für Miete, Aufbau und Betrieb des Standes nicht überschreiten. Die Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

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