Artikel 5a VO (EG) 2001/70

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

(1) Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag befreit, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Das geförderte Vorhaben muss in seiner Gesamtheit den in Artikel 2 Buchstaben h), i) und j) definierten FuE-Stufen zuzuordnen sein.

(3) Die auf der Grundlage der beihilfefähigen Kosten des Forschungsvorhabens berechnete Bruttobeihilfeintensität darf folgende Prozentsätze nicht übersteigen:

a)
100 % für Grundlagenforschung,
b)
60 % für industrielle Forschung,
c)
35 % für vorwettbewerbliche Entwicklung.

Umfasst das Vorhaben verschiedene FuE-Stufen, so bestimmt sich die zulässige Beihilfeintensität nach dem gewogenen Mittel der für die jeweiligen Stufen zulässigen Beihilfeintensitäten.

Im Falle gemeinsam durchgeführter Forschungsvorhaben darf der Höchstbetrag der den einzelnen Empfängern gewährten Beihilfe die zulässige Beihilfeintensität, die sich nach den bei dem betreffenden Empfänger anfallenden beihilfefähigen Kosten bemisst, nicht überschreiten.

(4) Die in Absatz 3 genannten Beihilfeintensitäten können wie folgt bis zu einer Bruttobeihilfeintensität von maximal 75 % für industrielle Forschung und 50 % für vorwettbewerbliche Entwicklung erhöht werden:

a)
für Vorhaben in Gebieten, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung Anspruch auf Regionalbeihilfe haben, kann die Beihilfeintensität in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag um maximal zehn Prozentpunkte brutto und in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag um maximal fünf Prozentpunkte brutto erhöht werden;
b)
bei Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse sektorübergreifend angewandt werden sollen und die einen fachübergreifenden Ansatz verfolgen, der mit dem Zweck, den Aufgaben und den technischen Zielen eines bestimmten Vorhabens oder Programms innerhalb des durch den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) geschaffenen Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung und Entwicklung oder eines nachfolgenden FuE-Rahmenprogramms oder eines EUREKA-Projekts übereinstimmt, kann die Beihilfeintensität um maximal 15 Prozentpunkte brutto erhöht werden;
c)
die Beihilfeintensität kann um maximal zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)
das Vorhaben wird im Rahmen einer effektiven grenzübergreifenden Zusammenarbeit — insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FuE-Politiken — zwischen mindestens zwei unabhängigen Partnern aus verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführt. In dem Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt, darf ein Unternehmen allein nicht mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten tragen;
ii)
das Vorhaben wird im Rahmen einer effektiven, grenzübergreifenden Zusammenarbeit — insbesondere im Rahmen der Koordinierung der nationalen FuE-Politiken — zwischen einem Unternehmen und einer öffentlichen Forschungseinrichtung durchgeführt, wobei die öffentliche Forschungseinrichtung mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten trägt und das Recht hat, die aus ihrer Arbeit entsprungenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
iii)
die Forschungsergebnisse werden auf Fachkongressen oder wissenschaftlichen Konferenzen auf breiter Basis zugänglich gemacht oder in wissenschaftlichen und technischen Fachzeitschriften veröffentlicht.

Die Vergabe von Unteraufträgen gilt nicht als effektive Zusammenarbeit im Sinne der Ziffern i) und ii).

(5) Folgende Kosten sind für Zwecke des vorliegenden Artikels beihilfefähig:

a)
Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden sie nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben genutzt, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung oder die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig;
d)
Kosten für Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen, einschließlich der marktüblichen Kosten für Forschung, technische Kenntnisse und Patente, die aus Fremdquellen hinzu erworben werden, oder für deren Nutzung Lizenzen erworben werden, vorausgesetzt der Erwerb der Rechte geschieht nach handelsüblichen Regeln und ohne unerlaubte Absprache. Diese Kosten sind höchstens bis zu einem Anteil von 70 % der beihilfefähigen Gesamtkosten des Vorhabens beihilfefähig;
e)
zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen;
f)
sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1.

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