Artikel 5b VO (EG) 2001/70

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

Beihilfen für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller Forschungstätigkeiten oder für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn die auf der Grundlage der Kosten der Studie berechnete Bruttobeihilfeintensität maximal 75 % beträgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.