Artikel 5b VO (EG) 2001/70
Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien
Beihilfen für Vorstudien zur Prüfung der technischen Durchführbarkeit industrieller Forschungstätigkeiten oder für vorwettbewerbliche Entwicklungstätigkeiten sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, wenn die auf der Grundlage der Kosten der Studie berechnete Bruttobeihilfeintensität maximal 75 % beträgt.
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