Artikel 5c VO (EG) 2001/70
Beihilfe für Patentkosten
(1) Beihilfen für Kosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und sonstigen gewerblichen Schutzrechten anfallen, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und unterliegen nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, sofern ihre Beihilfeintensität nicht über die Intensität hinausgeht, bis zu der FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten vereinbar wären.
(2) Folgende Kosten sind förderfähig:
- a)
- sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts,
- b)
- die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechts in einer anderen Rechtsordnung anfallenden Kosten,
- c)
- zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Patentierung entstehen.
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