Artikel 6 VO (EG) 2001/70

Einzelbeihilfen für größere Beihilfen

(1) Die aufgrund dieser Verordnung gewährte Freistellung gilt nicht für Einzelbeihilfen im Sinne der Artikel 4 und 5, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

a)
Die förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR und

i)
die Bruttobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Höchstsätze, sofern es sich um Gebiete oder Sektoren handelt, die nicht für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen;
ii)
die Nettobeihilfeintensität beträgt mindestens 50 % des in der betreffenden nationalen Fördergebietskarte ausgewiesenen Nettoförderhöchstsatzes, wenn es sich um Gebiete und Sektoren handelt, die für eine Regionalbeihilfe in Frage kommen, oder

b)
das Gesamtvolumen der Beihilfe beläuft sich auf mindestens 15 Mio. EUR brutto.

(2) Die aufgrund dieser Verordnung gewährte Freistellung gilt nicht für Einzelbeihilfen im Sinne der Artikel 5a, 5b und 5c, die die folgenden Schwellenwerte erreichen:

a)
Die insgesamt bei allen beteiligten Unternehmen anfallenden förderfähigen Kosten des gesamten Vorhabens belaufen sich auf mindestens 25 Mio. EUR und
b)
einem oder mehreren der beteiligten Unternehmen soll eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von mindestens 5 Mio. EUR gewährt werden.

Bei Beihilfen für ein EUREKA-Vorhaben gelten anstelle der Schwellenwerte in Unterabsatz 1 folgende Grenzwerte:

a)
Die insgesamt bei allen beteiligten Unternehmen anfallenden förderfähigen Kosten des EUREKA-Vorhabens belaufen sich auf mindestens 40 Mio. EUR und
b)
einem oder mehreren der beteiligten Unternehmen soll eine Beihilfe mit einem Bruttosubventionsäquivalent von mindestens 10 Mio. EUR gewährt werden.

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