Artikel 6a VO (EG) 2001/70

Weiterhin der Anmeldepflicht unterliegende Beihilfen

(1) Die aufgrund dieser Verordnung gewährte Freistellung gilt nicht für Einzelbeihilfen oder im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfen, die in Form eines oder mehrerer nur im Erfolgsfall rückzahlbarer Vorschüsse vergeben werden, sofern der prozentuale Anteil der Vorschüsse insgesamt gemessen an den beihilfefähigen Kosten die in den Artikeln 5a, 5b oder 5c festgelegten Beihilfeintensitäten oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannte Obergrenze überschreitet.

(2) Die Verordnung lässt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt, einzelne Beihilfen anzumelden, wenn sonstige Vorschriften über die Gewährung staatlicher Beihilfen dies erfordern. Dies gilt insbesondere für die Verpflichtung, Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(1) erhält, anzumelden oder der Kommission hierüber Angaben zu machen, sowie für die Verpflichtung zur Anmeldung von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben im Rahmen des einschlägigen multisektoralen Regionalbeihilferahmens.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

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