Artikel 7 VO (EG) 2001/70

Notwendigkeit der Beihilfe

Die Freistellung aufgrund dieser Verordnung gilt nur dann, wenn vor Beginn des Förderprojektes

entweder von dem begünstigten Unternehmen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ein Beihilfeantrag gestellt wurde oder

in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits objektiven Kriterien genügende gesetzliche Vorschriften existierten, die einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründen, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden bedarf.

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