Artikel 7 VO (EG) 2001/70

Notwendigkeit der Beihilfe

Die Freistellung aufgrund dieser Verordnung gilt nur dann, wenn vor Beginn des Förderprojektes

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entweder von dem begünstigten Unternehmen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates ein Beihilfeantrag gestellt wurde oder

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in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits objektiven Kriterien genügende gesetzliche Vorschriften existierten, die einen Rechtsanspruch auf Beihilfe begründen, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung der Behörden bedarf.

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