Artikel 8 VO (EG) 2001/70
Kumulierung
(1) Die in den Artikeln 4 bis 6 genannten Beihilfeobergrenzen gelten unabhängig davon, ob das Vorhaben ganz aus staatlichen Mitteln oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.
(2) In Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dürfen nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfen nicht mit sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten dadurch überschritten wird.
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