Artikel 9a VO (EG) 2001/70

Übergangsbestimmungen

(1) Zum 19. März 2004 anhängige Anmeldungen für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen werden weiterhin auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geprüft, während alle anderen anhängigen Anmeldungen nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden.

(2) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführte Beihilferegelungen sowie sämtliche aufgrund dieser Regelungen gewährte Beihilfen sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie die Voraussetzungen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) sowie Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Außerhalb einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ohne Genehmigung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden, sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht freigestellt, wenn sie alle Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Auflage in Artikel 3 Absatz 1 erfüllen, wonach bei der Vergabe ein ausdrücklicher Verweis auf diese Verordnung erfolgen muss.

Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach Maßgabe der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

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