ANHANG VI VO (EG) 2001/747
SYRIEN Referenzmenge
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” gilt der KN-Code zusammen mit der dazugeöhrigen Warenbezeichnung für die Zulassung zum Präferenzsystem.
Laufende Nummer | KN-Code | TARIC Unterteilung | Warenbezeichnung | Referenzmengenzeitraum |
Referenzmenge (in Tonnen) |
Referenzmengenzollsatz |
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18.0080 | 07122000 | Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet | vom 1.1. bis 31.12. | 840 | frei |
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