ANHANG V VO (EG) 2001/747

JORDANIEN

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen, da die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die bei Annahme dieser Verordnung gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.

Zollkontingente

Laufende Nr. KN-Code Warenbezeichnung Kontingentszeitraum

Kontingentsmenge

(Nettogewicht in Tonnen)

Kontingentszollsatz
09.1152 060310 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch vom 1.1. bis 31.12.2006 2000 Freistellung
vom 1.1. bis 31.12.2007 4500
vom 1.1. bis 31.12.2008 7000
vom 1.1. bis 31.12.2009 9500
vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12. 12000
09.1160 07019050 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt vom 1.1. bis 31.12.2006 1000 Freistellung
07019090 Andere Kartoffeln, frisch oder gekühlt vom 1.1. bis 31.12.2007 2350
vom 1.1. bis 31.12.2008 3700
vom 1.1. bis 31.12.2009 5000
09.1163 07032000 Knoblauch, frisch oder gekühlt vom 1.1. bis 31.12.2006 und für jeden anderen Zeitraum danach vom 1.1. bis 31.12, bis 31.12.2009 1000 Freistellung
09.1164 070700 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt vom 1.1. bis 31.12.2006 2000 Freistellung(1)(2)
vom 1.1. bis 31.12.2007 3000
vom 1.1. bis 31.12.2008 4000
vom 1.1. bis 31.12.2009 5000
09.1165 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet vom 1.1. bis 31.12.2006 1000 Freistellung(1)(3)(4)
vom 1.1. bis 31.12.2007 3350
vom 1.1. bis 31.12.2008 5700
vom 1.1. bis 31.12.2009 8000
09.1158 08101000 Erdbeeren, frisch vom 1.1. bis 31.12.2006 500 Freistellung
vom 1.1. bis 31.12.2007 1000
vom 1.1. bis 31.12.2008 1500
vom 1.1. bis 31.12.2009 2000
09.1166 150910 Olivenöl, nicht behandelt vom 1.1. bis 31.12.2006 2000 Freistellung(5)
vom 1.1. bis 31.12.2007 4500
vom 1.1. bis 31.12.2008 7000
vom 1.1. bis 31.12.2009 9500
vom 1.1. bis 31.12.2010 und für jeden Zeitraum danach vom 1.1 bis 31.12. 12000

Fußnote(n):

(1)

Die Zollbefreiung findet nur auf den Wertzoll Anwendung.

(2)

Für Einfuhren von Gurken des KN-Codes 07070005 in dem Zeitraum vom 1. November bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 44,9 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(3)

Für Einfuhren von Süßorangen frisch des KN-Codes 08051020 in dem Zeitraum vom 1. Dezember bis 31. Mai wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 26,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(4)

Für Einfuhren frischer Clementinen des KN-Codes ex08052010 (TARIC Unterposition 05) in dem Zeitraum von 1. November bis Ende Februar wird der in der WTO-Liste der Zollzugeständnisse der Gemeinschaft angegebene spezifische Zoll auf Null gesetzt, sofern der Einfuhrpreis nicht unter 48,4 EUR/100 kg Nettogewicht liegt, welches der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jordanien vereinbarte Einfuhrpreis ist. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 v.H. unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 bzw. 8 v.H. des vereinbarten Einfuhrpreises. Liegt der Einfuhrpreis einer Sendung bei weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der im Rahmen der WTO konsolidierte spezifische Zollsatz anzuwenden.

(5)

Die Freistellung gilt nur für unbehandeltes Olivenöl, das vollständig in Jordanien gewonnen wurde und von Jordanien direkt in die Gemeinschaft befördert wird. Auf Erzeugnisse, die diese Bedingung nicht erfüllen, wird der geltende Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

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