Artikel 12 VO (EG) 2001/761
Information
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
- a)
- Organisationen über den Inhalt dieser Verordnung unterrichtet werden,
- b)
- die Öffentlichkeit über die Ziele und die wichtigsten Elemente von EMAS unterrichtet wird.
Die Mitgliedstaaten benutzen — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit unter anderem Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften und lokalen Institutionen — insbesondere Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit im Zusammenhang mit EMAS zu fördern.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Kommission ist für die Förderung von EMAS auf Gemeinschaftsebene zuständig. Sie prüft insbesondere im Benehmen mit den Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses, wie vorbildliche Verfahren mit geeigneten Mitteln verbreitet werden können.
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